Die Mietbedingungen von WVD-Südcaravan

Fair und gut informiert mieten!

Mietbedingungen der WVD Südcaravan – Stand Februar 2023

1. Zahlung

Der Mietpreis richtet sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Bei Vertragsabschluss ist eine Vorauszahlung bis in Höhe des voraussichtlichen Endpreis, mindestens 50% fällig. Der vereinbarte Mietpreis bzw. die Restzahlung sowie Kosten für vertraglich vereinbarte Nebenleistungen muss spätestens 4 Wochen vor Mietbeginn auf dem genannten Konto des Vermieters eingegangen sein. Es ist der Tag des Eingangs, nicht der Tag der Überweisung maßgebend. Spätestens bei der Übergabe des Fahrzeugs muss eine Kaution in Höhe von 1500,- EUR bargeldlos per Überweisung vorab oder mit ec-Karte (bitte Tageslimit beachten) beim Vermieter hinterlegt sein. Bei einer Kautionshinterlegung mit Kreditkarte wird der Betrag in Höhe von 1500,00 Euro lediglich reserviert und nicht abgebucht. Im Schadensfall wird die Kreditkarte dann belastet. Eventuell anfallende Gebühren für Kartenzahlungen werden bei Kautionsrückzahlung einbehalten. Der Mieter kann gegen die Forderung des Vermieters nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

2. Verzug des Mieters

Kommt der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses oder mit der Hinterlegung der Kaution in Verzug, steht dem Vermieter bis zur vollständigen Zahlung des Mietzinses oder der Hinterlegung der Kaution ein Zurückbehaltungsrecht am gemieteten Fahrzeug zu. Der Mieter bleibt auch dann zur Mietzinszahlung verpflichtet, wenn der Vermieter sein Zurückhaltungsrecht ausübt.

3. Verzug des Vermieters

Sofern der Vermieter das gemietete Fahrzeug zum vereinbarten Übergabezeitpunkt nicht bereitstellen kann, ist er berechtigt, ein Ersatzfahrzeug gleicher oder höherer Kategorie zu stellen. Sofern dies nicht möglich ist, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten ohne Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter besteht nicht, soweit dieser nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

4. Rücktritt des Mieters vom Vertrag

Tritt der Mieter vom Vertrag zurück, werden folgende Stornogebühren sofort fällig:

  • bis zu 45 Tagen vor vereinbarter Übergabe des Fahrzeugs 20% des Gesamtmietpreises
  • bis zu 30 Tagen vor vereinbarter Übergabe des Fahrzeugs 50% des Gesamtmietpreises
  • bis zu 15 Tagen vor vereinbarter Übergabe des Fahrzeugs 70% des Gesamtmietpreises
  • und bei weniger als 7 Tagen vor vereinbarter Übergabe des Fahrzeugs 90% des

Gesamtmietpreises. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Für Buchungen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (bspw. über eine Homepage, App, E-Mail, Telefon u.a.) oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, besteht kein Widerrufsrecht.

5. Abtretung

Der Mieter darf einem Dritten keine Rechte an dem gemieteten Fahrzeug einräumen (z.B. Miete, Pacht) noch Rechte aus dem Mietvertrag abtreten.

6. Übergabe und Rückgabe des Fahrzeugs

Übergabe und Rückgabe der Mietsache erfolgt nur auf dem Betriebsgelände des Vermieters.

  • Kann der Mieter das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt nicht übernehmen, und unterrichtet er den Vermieter davon schriftlich, bemüht sich dieser, die Mietsache anderweitig zu vermieten. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mieter zu ersetzen, jedoch nicht über den Betrag der Stornogebühren hinaus. Kann ein Ersatzmieter nicht gefunden werden, hat der Mieter 80% des Mietpreises (=Mietpreis abzüglich ersparter Kosten der Abnutzung der Mietsache) zu bezahlen. Wird das Fahrzeug während der mit dem Mieter vereinbarter Mietzeit nur teilweise an einen Ersatzmieter vermietet, so wird diese Mietzeit in Abzug gebracht. Sofern weitere Kosten, etwa Fährgebühren und dergl. vom Vermieter verauslagt wurden, sind diese in vollem Umfang zu erstatten.
  • Der Mieter ist zur pünktlichen (im Vertrag bezeichneter Rückgabezeitpunkt) Rückgabe des Fahrzeugs in ordnungsgemäßen Zustand verpflichtet. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen. Bei Überschreiten der Mietdauer ist eine Entschädigung zu zahlen. Diese beträgt 60,- EUR pro angefangene Stunde des ersten Tages der Überziehung. Für jeden weiteren Tag eine Tagesmiete plus Zuschlag von 30% aus dieser. Sie wird berechnet bis zur tatsächlichen Rückgabe, längstens bis zur Ersatzbeschaffung des durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz in Verlust geratenen oder beschädigten Fahrzeugs. Ein dadurch hinausgehender, nachgewiesener Schaden des Vermieters ist zu ersetzen. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Beachten Sie unsere Rückgabezeiten: Mo-Fr 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 15.00 Uhr bis 16.30 Uhr. Halten Sie sich an die vereinbarten Rückgabezeiten (siehe Mietvertrag), ansonsten können lange Wartezeiten und Kosten für Sie entstehen. Der Nachmieter möchte auch pünktlich in seinen wohlverdienten Urlaub
  • Das Fahrzeug ist sauber, mit vollgefülltem Treibstofftank, entleertem Abwassertank und entleerter Toilette zurückzugeben.
  • Wird das Fahrzeug über den Vertragsgebrauch hinaus abgenutzt oder verschmutzt (z.B. Teerflecken, verschmutzte Polster, Flecken etc.), so ist dies von der vertraglich vereinbarten Servicepauschale nicht umfasst. Insoweit entstehende Kosten sind vom Mieter zu tragen, als Pauschalgebühr:
    • für die Entleerung des Abwassertanks in Höhe von 100,- EUR
    • für die Entleerung der Toilette in Höhe von 150,- EUR
    • für Reinigungsarbeiten, die nicht von der Servicepauschale umfasst sind eine Stundengebühr in Höhe von 60,- EUR. Für die Zeit, in der die oben genannten Arbeiten vorgenommen werden, kann eine Schadenpauschale von 60,- EUR pro Stunde berechnet werden. Dem Mieter bleibt diesbezüglich der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Ein weiterer Schadensersatz bleibt davon unberührt.

7. Fristlose Kündigung

Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen oder die Mietsache zurückzubehalten, wenn der Mieter oder ein im Mietvertrag genannter Fahrer bei Übergabe der Mietsache nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis und einem gültigen Ausweises ist. Dies gilt nicht, soweit der Mieter nachweisen kann, dass ein Mietfahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis oder eines gültigen Ausweispapiers ist. In diesem Fall bleiben Rechte und Pflichten des Mieters aus dem Vertrag unberührt.

8. Nutzungsbeschränkungen/Vertragswidriger Gebrauch

Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen- oder Güterfernverkehrsbeförderungen, zu allgemeinen gewerblichen oder gewerbeähnlichen Zwecken sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen. Der Mieter haftet dem Vermieter für durch den vertragswidrigen Gebrauch entstandenen Schaden.

9. Haftung des Mieters für Fahrer

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und eines im Mietvertrag namentlich genannten Fahrer geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen anderen Fahrers wie eigenes zu verstehen. Alle dem Mieter begünstigenden Bestimmungen des Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers.

9.1 Haftung des Mieters

Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter oder die von Ihm beauftragten und benannten Fahrer den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe und/oder durch Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen(Fahrzeughöhe und - breite) sowie durch Rückwärtsfahren ohne Einweisung verursacht werden. Der Mieter haftet auch uneingeschränkt für alle Schäden, die auf unsachgemäßes Be- und Entladen bzw. auf die Ladung selbst beruhen.

10. Versicherung des Fahrzeuges

Der Vermieter versichert das Fahrzeug auf eigene Kosten gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) mit einer

  • Vollkaskoversicherung bei einer Selbstbeteiligung von 1.500,- EUR,
  • Teilkaskoversicherung bei einer Selbstbeteiligung von 1.500,- EUR.

Bei mehreren Schadensfällen erhöht sich der Selbstbehalt jeweils um die genannten Beträge entsprechend den AKB des Versicherers.

11. Kaution

  • Bei einwandfreier Rückgabe des Fahrzeugs wird die Kaution sofort zurückerstattet.
  • Bei einem Schadenfall dient die Kaution zur Deckung des Selbstbehaltes und wird vom Vermieter einbehalten.
  • Die Kaution für die Selbstbeteiligung wird auch dann vom Vermieter einbehalten, wenn im Haftpflichtschadenfall der Unfallgegner oder seine Versicherung keinen Ersatz leistet.
  • Die Kaution wird auch in Höhe der durch den Mieter nachgewiesenen Reparaturkosten vom Vermieter einbehalten, wenn über die Notwendigkeit der Reparatur zwischen den Vertragsparteien Streit besteht.
  • Im Schadenfall nimmt der Vermieter zunächst die Fahrzeugversicherung zur Deckung des Schadens in Anspruch. Soweit sie sich berechtigterweise weigert, für den Schaden einzutreten, insbesondere bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der Mieters, haftet der Mieter für sämtliche Fahrzeugschäden und Nebenschäden, insbesondere Abschlepp- und Bergungskosten, sowie für den Verdienstausfall des Vermieters bis zur Herstellung oder Wiederbeschaffung des Fahrzeugs.
  • Dem Mieter bleibt das Recht unbenommen, den Nachweis zu führen, dass ein Schadennicht oder nur wesentlich geringerem Umfang eingetreten ist.

12. Verlust von Bestandteilen der Mietsache

Den durch Verlust von Fahrzeugschlüsseln, Fahrzeugpapieren oder sonstigem Zubehör entstandenen Schaden hat der Mieter zu ersetzen.

13. Pflichten des Mieters

a) Der Mieter hat bestehende gesetzliche Bestimmungen des In- und Auslandes, insbesondere zollrechtliche Bestimmungen einzuhalten. Er trägt Sorge für die Einhaltung zollrechtlicher Formalitäten. Besonderer Hinweis für Schweizer Staatsbürger: Bei der Einfuhr des Mietfahrzeugs in die Schweiz ist ein Vormerkschein auszufüllen. Entsteht durch Nichteinhaltung dieser Bestimmung dem Vermieter ein Schaden, so ist er vom Mieter zu ersetzen.

b) Das Fahrzeug ist pfleglich zu behandeln, Abmessungen des Fahrzeugs und eventueller Zubehörteile sind zu beachten, beförderte Gegenstände und Ladungen ordnungsgemäß zusichern.

  • Bei Beschlagnahme, Pfändung und dergleichen durch einen Dritten, auch staatlicher Behörden, hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Dritte ist hiervon schriftlich zu benachrichtigen.
  • Bußgelder und Strafmandate etc. hat der Mieter selbst und sofort zu zahlen. Nach der Mietzeit dem Vermieter zugehende Zahlungsbescheide hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich nach Zugang zu ersetzen.
  • Bei Unfall, Brand, Diebstahl

a) Bei einem Unfall, gleich welcher Ausmaße, muss der Mieter unverzüglich die Polizei hinzuziehen. Ferner hat er eine Unfallskizze zu fertigen, Name, Anschrift der beteiligten Personen und Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu notieren. Alle Angaben haben der Wahrheit zu entsprechen. Unterlässt es der Mieter, die Polizei hinzuzuziehen, haftet der Mieter für den entstandenen Schaden nach den Grundsätzen, die in der Fahrzeugversicherung hinsichtlich der Leistungsbefreiung des Vermieters bei Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers gelten. Das Recht des Mieters, nachzuweisen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, bleibt unberührt. Das gleiche gilt bei Diebstahl und Brand der Mietsache.

b) Der Mieter hat bei Unfällen, Brand oder Diebstahl den Vermieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen, darüber hinaus zusätzlich bei Rückgabe des Fahrzeugs. Unterlässt der Mieter dies, haftet er dem Vermieter r dadurch entstandenen Schaden. Das Recht des Mieters, nachzuweisen, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, bleibt unberührt.

c) Verschuldet der Mieter einen Unfall grob fahrlässig oder vorsätzlich, so haftet er r den entstandenen Schaden, wenn der Vermieter oder der Versicherer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beweisen kann oder der Versicherer den Schaden nicht trägt. Dies gilt bei Verträgen mit und ohne Versicherung. Der Schadensersatz umfasst auch den Mietausfall während der Dauer der Reparatur in Höhe mindestens eines Tagesmietzins für jeden angefangenen Tag, soweit derVermieterden Ausfallund denentgangenenGewinn beweisen kann.

d) Der Mieter wird angehalten, sich durch einen Auslandschutzbrief und gegebenenfalls Fährversicherung gegen entstehende Kosten bei Unfall oder sonstigen Schäden zu versichern.

  • Die Betriebsanleitung des Mietfahrzeugs ist unbedingt zu beachten. Anweisungen in dieser werden Bestandteil des Vertrages. Verstößt der Mieter gegen Anweisungen der Betriebsanleitung, hat er daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Auch hat der Mieter die notwendigen Betriebsstoffe wie z. B. Kühlwasser. Motoröl, Liftdruck der Reifen, Diesel etc. ständig zu überwachen und bei Bedarf nachzufüllen (Füllmengen siehe auch Betriebsanleitung). Ein durch Versäumnis entstehender Schaden am Fahrzeug und Folgeschäden können nicht dem Vermieter angelastet werden.
  • Bei Reparaturen: Vor allen Reparaturen ist der Vermieter zu benachrichtigen.

a) Erforderliche Kleinreparaturen bis zu einer Höhe von jeweils 150,- EUR müssen vom Mieter unverzüglich nach Entdeckung des Schadens in einer Vertragswerkstatt (abhängig vom Hersteller des Fahrzeugs) in Auftrag gegeben werden. Bei über den genannten Betrag hinausgehenden Reparaturen ist die Einwilligung des Vermieters einzuholen. Werden solche Reparaturen ohne die Einwilligung des Vermieters durchgeführt, trägt der Mieter die Kosten der Reparatur und etwaige anfallende Überführungskosten, soweit diese über den dafür üblichen Kosten liegen. Siehe bezüglich der Kaution hierfür §11 d).

b) Ausgetauschte Teile sind bei Rückgabe des Fahrzeugs dem Vermieter vorzulegen. Gegen Vorlage der Rechnungsquittung ersetzt der Vermieter dem Mieter die verauslagten Reparaturkosten. Sie werden nicht ersetzt, soweit die Ursache der Reparatur in einer unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs liegt oder der Mieter die ausgetauschten Teile nicht vorlegt.

c) Für die nachgewiesene Dauer einer Reparatur, ist der Mieter von der Zahlung des Mietzinses befreit. Eine Befreiung von der Zahlungspflicht entfällt, wenn Vermieter und Mieter sich einigen, dass sich die Mietdauer um die Reparaturzeit verlängert. Eine solche Vereinbarung kann schriftlich, fernmündlich oder auch durch Telefax erfolgen.

d) Etwaige Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter sind bei einem Defekt des Fahrzeugs ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur last.

  • Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine gültige Fahrerlaubnis und gültige Ausweispapiere von sich und/oder einem Mitfahrer vorlegen. Über den Verlust der Fahrerlaubnis von sich oder eines Mitfahrers seit dem Abschlussdes Mietvertrages hat der Mieter unaufgefordert hinzuweisen.

14. Speicherung und Weitergabe von Personendaten

14.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass WVD-Südcaravan GmbH seine persönlichen Daten speichert.

14. 2 WVD-Südcaravan GmbH darf diese Daten über den zentralen Warnring an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößenundähnliches.

15. GPS-Ortung der Fahrzeuge

Die Fahrzeuge von WVD-Südcaravan GmbH können mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet sein.

16. Haftung des Vermieters

Für alle Schäden, die nicht durch die Versicherung gedeckt werden, haftet der Vermieter bei Sach- und Vergensschäden nur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Haftung nur bis zu einer Höhe des entrichteten Mietzinses.

17. Verjährung

Die Verjährung beginnt für Ansprüche des Vermieters mit der Rückgabe der Mietsache, für Ansprüche des Mieters mit Beginn des Mietverhältnisses, §558, 225 BGB.

18. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  • Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.
  • Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen mit Vollkaufleuten einschließlich Scheck- und Wechselforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Sitz des Vermieters, ebenso wenn der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich­ rechtlichesSondervermögen ist. Der gleicheGerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinenGerichtsstandim Inland hat, nach Vertragsabschlseinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

19. Hinweise gemäߧ 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Vermieter wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht

verpflichtet.

20. Wirksamkeit der Bestimmungen

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Mathias Walther
Mathias Walther

Leitung Vermietung & Verkauf